§ 7
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Grundsatz der spezifischen Organisation erfordert, dass sowohl bei Schuldaufnahmen als auch bei Veranlagungen eine personelle Trennung der Aufgabenbereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge sicherzustellen ist. Das Zusammenfallen von haushaltstechnischen Anordnungen betreffend diese Transaktionsformen und die effektive Ausführung derselben ist unzulässig.
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