§ 2 Mindestanforderungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:
1. das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und
2. sonstige Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013.
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