§ 1 Festlegung von Rechtsträgern
In Kraft seit 21. November 2020
Up-to-date
Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:
1. der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds
2. die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien
3. der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung
4. der Wiener Tourismusverband
5. der Fonds Soziales Wien
6. das Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien
7. die Museen der Stadt Wien
8. der Filmfonds Wien
9. der Medizinisch-Wissenschaftliche Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien
10. die Landwirtschaftskammer für Wien
11. der Wiener Gesundheitsfonds
12. der Mobilitätsfonds Wien
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