(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.
Rückverweise
WTBVO · Wiener Tagesbetreuungsverordnung
§ 12 Zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder
…der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 9), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen. (2…