§ 9 Persönliche Eignung
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.
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