§ 7 Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge
In Kraft seit 05. Oktober 2016
Up-to-date
Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten.
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