(1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind:
1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 120 Stunden
2. Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
7. Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
9. Kinderschutz und Kinderrechte im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
10. Inklusion im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
(2) Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, zu absolvieren. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Lehrgänge haben die Durchführung des Praktikums zu organisieren.
(2a) Der Ablauf des Praktikums ist von den Praktikumsstellen und von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu dokumentieren. Der positive Abschluss des Praktikums ist durch positive Beurteilungen aller Praktikumsstellen nachzuweisen.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen, wobei davon jedenfalls alle drei Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten müssen.
(3a) Kinderschutzbeauftragte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Abs. 3 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 3 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.
(4) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle verpflichtend alle fünf Jahre im Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren und diesen nachweisen.
(5) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.
Rückverweise
WTBVO · Wiener Tagesbetreuungsverordnung
§ 4 Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß
… 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden 4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden 5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden…
§ 5 Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen
…arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen: 1. Pädagogik, Kinderschutz und Kinderrechte, Inklusion: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge 2. Pädagogische…
§ 20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß § 4. (2) Kindergruppenbetreuungspersonen haben die in § 4 Abs. 1 normierten Ausbildungsinhalte ab 01.01.2023 nachzuweisen. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt…
§ 2 Allgemeines und Voraussetzungen
…1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen. (2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und…