§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.
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