Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anlage 2);
a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anlage 1);
a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden