§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 12. April 2011
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89 bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.
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