(1) Hinsichtlich
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 87c Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,
5. der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen„ und „Arbeitgeber/innen„ die Begriffe „Dienstnehmer„ und „Dienstgeber„ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 9 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 2, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(5) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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