(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 87 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
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