Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
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