Von den Verboten des § 10 Abs. 3 und 4 Wiener Naturschutzgesetz bleiben unberührt:
1. die Aneignung im Sinne des § 1 Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich jener jagdbaren Arten, die nicht ganzjährig geschont sind,
2. der Verkauf von jagdbaren Arten während der Schonzeit im Sinne der §§ 71 und 72 Wiener Jagdgesetz,
3. der Zwangsabschuss im Sinne des § 76 Wiener Jagdgesetz,
4. das Töten von Fischen, die während der Schonzeit gefangen werden und sich in einem Zustand befinden, welcher ein Weiterleben gemäß § 45 Abs. 3 zweiter Satz Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948 in der jeweils geltenden Fassung nicht erwarten lässt,
5. der Verkauf von fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten während der Schonzeit gemäß § 46 Wiener Fischereigesetz und
6. Vorkehrungen beim Auftreten ansteckender Krankheiten gemäß § 54 Abs. 2 erster Satz Wiener Fischereigesetz.
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