§ 8 Auflegen der Bescheide
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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