Vorwort
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(1) Hinsichtlich
1. der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Fachkenntnissen,
2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,
3. des Nachweises der Fachkenntnisse und
4. der gemäß § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten
finden § 2 (ausgenommen der Klammerausdruck bei Z 1 lit. c und die Wortfolge „ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,“ bei Z 1 lit. d), § 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6), § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.
(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf § 4 Abs. 2 der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im § 2 Abs. 1 angeführte Fassung.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989, S. 1;
2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354, vom 28.12.2013, S. 132.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.