§ 39 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
In Kraft seit 06. Februar 2010
Up-to-date
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden