(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, den Abs. 1 Z 2 oder den Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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