(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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