§ 15 Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
In Kraft seit 06. Februar 2010
Up-to-date
Alle betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
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