§ 40 Gerüste
In Kraft seit 18. Dezember 2010
Up-to-date
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.
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