(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
4. Besetzen von Materialien,
5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
6. Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer bzw. die Benutzerin durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden