LandesrechtWienVerordnungenWiener Pflegekindergeldverordnung

Wiener Pflegekindergeldverordnung

WPKGVO
In Kraft seit 30. Januar 2014
Up-to-date

§ 1 Pflegekindergeld

(1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:

bis zum 6. Lebensjahr: EUR 625,– (Richtsatz 1)

vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 655,– (Richtsatz 2)

vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 674,– (Richtsatz 3)

ab dem 15. Lebensjahr: EUR 722,– (Richtsatz 4)

bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.219,– (Richtsatz 5)..

(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:

Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.

Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.

Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

§ 2

Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

§ 3

Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 4

Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.