Vorwort
§ 1 Pflegekindergeld
(1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
– bis zum 6. Lebensjahr: EUR 625,– (Richtsatz 1)
– vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 655,– (Richtsatz 2)
– vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 674,– (Richtsatz 3)
– ab dem 15. Lebensjahr: EUR 722,– (Richtsatz 4)
– bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.219,– (Richtsatz 5)..
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
– Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
– Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
– Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
§ 2
Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.
§ 3
Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
§ 4
Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.