§ 4 Monatsmietwert
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt
1. in der Kat. I: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Komfortwohnungen mit Zusatzausstattung (zB Spannteppiche, eingerichtete Küche, eingerichtetes Bad) 3,10 Euro je Quadratmeter,
2. in der Kat. II: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen ohne Zusatzausstattung 2,30 Euro je Quadratmeter,
3. in der Kat. III: Wohnungen, die nach 1945 errichtet worden sind, ohne Bad und Heizung oder Wohnungen, die vor 1945 errichtet worden sind, 1,70 Euro je Quadratmeter.
(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.
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