Art. 1 § 1 § 1.
In Kraft seit 22. April 2023
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(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard | EUR 917,35. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen | EUR 229,32; |
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt | EUR 123,84. |
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden: | |
a) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder | |
b) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge beträgt der Mindeststandard | EUR 917,35. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
aa) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. bb fallen | EUR 229,32; |
bb) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt | EUR 123,84. |
(3) aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15. | |
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, beträgt der Mindeststandard | |
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden | EUR 688,01; |
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht, | EUR 688,01. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 171,99. |
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard | EUR 458,68. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 114,66. |
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard | |
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden | EUR 917,35; |
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht, | EUR 917,35. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 229,32. |
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard | |
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden | EUR 688,01; |
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht, | EUR 688,01. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 171,99. |
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard | EUR 688,01. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 171,99. |
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard | EUR 458,68. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 114,66. |
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard | EUR 917,35. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 123,84. |
(11) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) beträgt der Mindeststandard | EUR 688,01. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | |
aa) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt | EUR 92,88. |
bb) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen | EUR 61,92. |
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 247,68. |
(13) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt | EUR 460,66. |
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