§ 3 § 3.
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
| Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen | |
| a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05 | EUR 61,00; |
| b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05 | EUR 145,00. |
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