§ 9a Besondere Bestimmungen für die Betreuung in Hortgruppen in Schulgebäuden
In Kraft seit 10. Mai 2014
Up-to-date
(1) Für die Bewilligung von Hortgruppen, die in Gebäuden betrieben werden, die vormittags für Schulzwecke bewilligt sind, sind § 4, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 sowie § 8 betreffend die Ausstattung sinngemäß anzuwenden.
(2) Ergibt sich durch die Umsetzung des pädagogischen Konzepts eine Gefahr für die Sicherheit der betreuten Kinder, die während des Schulbetriebes nicht gegeben ist, hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes vorzugehen.
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