§ 5 Raumgrößen
In Kraft seit 09. Juli 2003
Up-to-date
Für jedes in einer Gruppe betreute Kind muss das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche 3 m2 betragen. Unter bespielbarer Bodenfläche ist der gesamte Gruppenraum, der Bewegungsraum – wenn dieser von mehreren Gruppen benutzt wird, der entsprechende Anteil – und jede sonstige als Spielfläche eingerichtete Bodenfläche zu verstehen.
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