(1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:
1. Kleinkindergruppe:
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge,
– eine Assistentin oder ein Assistent und
– eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden,
2. Kindergartengruppe:
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge und
– eine Assistentin oder ein Assistent,
3. Hortgruppe:
– eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und
– eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht:
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge,
– eine Assistentin oder ein Assistent und
– eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden,
5. Familiengruppe für 3- bis 10jährige Kinder:
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge oder eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und
– eine Assistentin oder ein Assistent,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkindergruppe:
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge und
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
– eine Assistentin oder ein Assistent,
b) Kindergartengruppe:
– eine Inklusive Elementarpädagogin oder ein Inklusiver Elementarpädagoge und
– eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
– eine Assistentin oder ein Assistent,
c) Hortgruppe:
– eine Inklusive Hortpädagogin oder ein Inklusiver Hortpädagoge und
– eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge oder eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
– eine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe:
– zwei Inklusive Elementarpädagoginnen oder Inklusive Elementarpädagogen und
– eine Assistentin oder ein Assistent,
b) Hortgruppe:
– zwei Inklusive Hortpädagoginnen oder Inklusive Hortpädagogen oder zwei Inklusive Elementarpädagoginnen oder Inklusive Elementarpädagogen und
– eine Assistentin oder ein Assistent.
(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.
(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.
(4) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
3. Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei.
(5) Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG
1. haben jährlich Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wobei davon jedenfalls alle 3 Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten müssen, und
2. müssen Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
3. die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen von Z 1 und 2 Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
(6) Kinderschutzbeauftragte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG, die Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG sind, haben in Abweichung von Abs. 5 Z 1 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 5 Z 1 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.
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