§ 2 Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe
In Kraft seit 10. Mai 2014
Up-to-date
(1) Die Betreuung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:
1. Kleinkindergruppe: 15 Kinder,
2. Kindergartengruppe: 25 Kinder,
3. Hort: 25 Kinder,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,
wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,
5. Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkindergruppe:15 Kinder,
b) Kindergartengruppe:20 Kinder,
c) Hort: 20 Kinder,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe:12 Kinder,
b) Hort: 16 Kinder.
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