§ 10 Nachsicht
In Kraft seit 10. Mai 2014
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Bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. § 4 Abs. 7 Z 1,
2. § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,
3. § 8 Abs. 1.
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