§ 11
In Kraft seit 05. Juli 2016
Up-to-date
Die Bestellung der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers (§ 13 WFPolG 2015) ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person), den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers sowie den Standort ihres bzw. seines Betriebes zu enthalten.
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