§ 6
In Kraft seit 05. Juli 2016
Up-to-date
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, außer Kraft.
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