§ 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Prüfung eine Bestätigung gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat Ausmaß und Inhalt der Ergänzungsausbildung zu beinhalten und auszusprechen, dass die Anerkennungswerberin die Ergänzungsausbildung zur Heimhelferin „mit Erfolg bestanden“ hat und zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden