§ 7
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
Die Ergänzungsprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der Ergänzungsprüfung abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
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