§ 6 Beurteilung der Ergänzungsprüfung
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
Bei der Beurteilung der Leistungen der Anerkennungswerberin im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
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