§ 4 Zulassung zur Ergänzungsprüfung
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
§ 4 Zulassung zur Ergänzungsprüfung — WHH-AV
Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.