LandesrechtWienVerordnungenWiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung§ 4

§ 4Zulassung zur Ergänzungsprüfung

In Kraft seit 01. März 2002
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Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.

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