(1) Die Leitung der Heimhilfeausbildung hat den Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Leitung der Heimhilfeausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
2. die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer einschließlich der Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und
4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs.
(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Magistrat vorzulegen.
(4) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden