§ 7 Räumliche und sachliche Ausstattung
In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date
Jede Ausbildungseinrichtung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, sodass die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist und eine entsprechende Anzahl an Sozialräumen aufzuweisen.
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