§ 4 Ausschluss aus der Heimhilfeausbildung
In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date
(1) Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer sind von der weiteren Teilnahme an der Heimhilfeausbildung aus folgenden Gründen auszuschließen:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3. grober Verstoß gegen die Regelungen der Ausbildungsordnung.
(2) Über den Ausschluss hat die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leitung der Heimhilfeausbildung zu entscheiden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss sind die betroffenen Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer schriftlich über den Ausschlussgrund zu informieren. Es ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
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