§ 32
In Kraft seit 23. Oktober 2025
Up-to-date
(1) § 10 Abs. 2, § 11 Z 12 und § 12 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO, LGBl. für Wien Nr. 20/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
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