§ 17 Wiederholen einer Einzelprüfung
In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date
Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.
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