§ 17 Wiederholen einer Einzelprüfung
In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date
Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.
WHEG-VO · Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung
Anl. 2
…oder „Nicht bestanden“ – gemäß § 15 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen 7 Wiederholung eines Praktikums gemäß § 17 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen Unterrichtsfach Beurteilung 8 Wh. 9 Wh. 10 Grundzüge der Betreuung, Grundpflege und Beobachtung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen Einführung in…
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