§ 17 Wiederholen einer Einzelprüfung
In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date
§ 17 Wiederholen einer Einzelprüfung — WHEG-VO
Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.