LandesrechtWienVerordnungenWiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung§ 17

§ 17Wiederholen einer Einzelprüfung

In Kraft seit 22. März 2008
Up-to-date

Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.

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