(1) Die Leistung der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den Praktikumsbereichen ist von den Lehr- und Fachkräften des betreffenden Praktikums mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer im betreffenden Praktikumsbereich laufend zu überprüfen. In den Praktikumsbereichen haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
WHEG-VO · Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung
Anl. 2
…gemäß § 5 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen 6 „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ – gemäß § 15 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen 7 Wiederholung eines Praktikums gemäß § 17 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen Unterrichtsfach Beurteilung 8 Wh. 9 Wh. 10 Grundzüge…
§ 27 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
…Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. (4) Die Leistungen der Anerkennungswerberinnen und Anerkennungswerber sind gemäß § 15 Abs. 1 zu beurteilen. Auf die Prüfungen im Rahmen einer allfälligen Zusatzausbildung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden. (5) Ein…
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