(1) In den Unterrichtsfächern gemäß § 10 sind Einzelprüfungen in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abzunehmen.
(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehr- oder Fachkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmerinnen und den Ausbildungsteilnehmern mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
WHEG-VO · Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung
§ 27 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
…und Anerkennungswerber sind gemäß § 15 Abs. 1 zu beurteilen. Auf die Prüfungen im Rahmen einer allfälligen Zusatzausbildung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden. (5) Ein Anpassungslehrgang, der mit „Nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit…
Rückverweise