LandesrechtWienVerordnungenGesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

W-VGÜ
In Kraft seit 05. Mai 2016
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024

(1) Hinsichtlich der Vornahme von

1. Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),

2. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und

3. sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)

finden die §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

§ 3 Unzulässigkeit der Beschäftigung

(1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.

§ 4 Informationspflicht

Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich die Bediensteten auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4. dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

§ 5 Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5a Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung werden die

1. Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,

2. Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,

umgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.