LandesrechtWienVerordnungenSchutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären

Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären

W-VEXAT
In Kraft seit 05. Mai 2016
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2016, sowie deren Anhang nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT auf die betriebsfremden Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Personen, die nicht Bedienstete der Dienststelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),

2. in § 7 Abs. 5 VEXAT auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998),

3. in § 10 Abs. 1 VEXAT auf die Art des Betriebes Bezug genommen wird, ist darunter die Aufgabenerfüllung der Dienststelle,

4. in § 14 Abs. 4 Z 3 lit. b VEXAT auf die betrieblichen Möglichkeiten Bezug genommen wird, sind darunter die dienststellenspezifischen Möglichkeiten, und

5. in § 21 Abs. 4 VEXAT auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide

zu verstehen.

(4) Soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 3 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Z 10, 10, 12, 12 Abs. 5, 34 Abs. 3 und 3a sowie 40 Abs. 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3 Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36, umgesetzt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. März 2005 in Kraft getreten.