LandesrechtWienVerordnungenWiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF

Wiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF

W-VEMF
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.

(3) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 VEMF enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14 und § 15 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12 und § 13 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3 Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEMF auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 Richtlinienumsetzung

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62, umgesetzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.