Vorwort
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998 sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 6 fallen.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
1. Arbeiten im Gartenbau,
2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
3. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
4. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht,
5. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
6. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
7. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und
8. Arbeiten in Abwässerkläranlagen.
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
1. der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,
2. der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
3. der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
4. der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,
5. der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
6. der Handhabung der Organismenlisten
finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.
(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3 und 11 bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
(6) Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.
§ 2a Richtlinienumsetzung
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/54/EG vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21,
2. Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54,
3. Richtlinie (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11.
§ 2b Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.