§ 3 Verhältnis zu anderen Bedienstetenschutzvorschriften
In Kraft seit 01. April 2015
Up-to-date
Durch andere Durchführungsverordnungen zum W-BedSchG 1998 anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstung bleiben insoweit unberührt, als sie über die in § 2 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der PSA-V hinausgehen.
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