Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
(1) Hinsichtlich
1. der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,
2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,
3. des Nachweises der Fachkenntnisse und
4. der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten
finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.
§ 3 Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Landes- und Bundesgesetzen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten.