§ 8 Information der Bediensteten
In Kraft seit 01. November 2011
Up-to-date
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
1. über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und
2. über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
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